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Unterabschnitt 9 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 9 Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche
§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
- 1.
- Waschmaschinen,
- 2.
- Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung und Heizung sowie angemessenen Aufhängevorrichtungen sowie
- 3.
- Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.
(2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.
§ 27 Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vorhanden sein.
(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder vorhanden sein.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.
§ 28 Freizeitbereiche und Freizeiträume
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. 2Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.
(2) 1Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:
- 1.
- Raucherraum,
- 2.
- Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen,
- 3.
- Vorführung von Filmen; der Bestand an Filmen sollte für die Dauer der Reise ausreichend sein und regelmäßig ausgetauscht werden,
- 4.
- Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tischspielen und Decksspielen,
- 5.
- Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern; der Bestand an Büchern sollte für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Zeitabständen ausgetauscht werden,
- 6.
- Gelegenheit für handwerkliche Betätigung zur Entspannung während der Freizeit,
- 7.
- elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernseher, Videorecorder, DVD oder CD-Spieler, Personalcomputer und Software sowie Kassettenrekorder oder -spieler,
- 8.
- Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationalen, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.
(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.
(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13585/b33038.htm