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Abschnitt 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden:
- 1.
- § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28 Absatz 2,
- 2.
- die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten.
(2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und keine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind, sind die Regelungen der Seeunterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) anzuwenden.
(3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss,
- 1.
- wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und kein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 841, 842),
- b)
- den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und
- c)
- den Anforderungen der §§ 22 bis 24,
- 2.
- wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:
- 3.
- wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 ändert mWv. 1. November 2019 SeeUnterkunftsV
1Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die See-Unterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
Anlage 1 (zu § 22 Absatz 3) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord
Erläuterungen:
Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1.000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der gegebenenfalls die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13585/b33040.htm