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Änderung § 10 PpUGV vom 25.07.2020
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§ 10 PpUGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 10 PpUGV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701 |
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(Text alte Fassung) § 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung | (Text neue Fassung)§ 10 Vorübergehende Aussetzung |
Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. | (1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. |
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