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Abschnitt 1 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus



(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:

1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7,

2.
Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9,

3.
Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11,

4.
Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14,

5.
Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22.

(3) Der Zensus dient:

1.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),

2.
der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie

3.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.




§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.

(2) 1Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. 2Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.

(3) 1Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. 2Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. 3Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.

(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. 2Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.