Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
| |

Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 21 Mehrfachfallprüfung



(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.

(2) 1Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. 2Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.

(3) 1Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. 2Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.

(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.




§ 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung



(1) 1Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. 2Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. 3Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.

(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:

1.
Erhebungsmerkmale:

a)
Monat und Jahr der Geburt,

b)
Geschlecht,

c)
Wohnungsstatus,

2.
Hilfsmerkmale:

a)
Familienname und Vornamen,

b)
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

c)
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.