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Kapitel 1 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. 2Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung. 3Die Zustimmung setzt voraus, dass
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
- 2.
- die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
- 3.
- die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
- 4.
- die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
- Verträge schließen;
- 2.
- über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
- vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 3Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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