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§ 7 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 3 Geschäftsstelle
§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.
- die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
- 2.
- Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
(3) 1Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2Der Tätigkeitsbericht soll
- 1.
- die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
- 2.
- Angaben enthalten
- a)
- zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
- b)
- zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
- c)
- zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
(4) 1Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
- 1.
- den Zweck des Implantateregisters,
- 2.
- die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
- die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.
Text in der Fassung des Artikels 12a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) G. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 26. Mai 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13699/b33698.htm