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Kapitel 9 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1 Entschädigungszahlungen an Geschädigte
§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
- 1.
- Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2.
- Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3.
- Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4.
- blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5.
- Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 84 Abfindung
§ 84 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) 1Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Abschnitt 2 Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
(1) 1Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.103 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.
(2) 1Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer
(1) 1Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) 1Die Abfindung beträgt 132.386 Euro. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen
(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro.
(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 638 Euro.
(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt
- 1.
- für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
- 2.
- in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
- 1.
- voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
- 2.
- aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
- 3.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
- 1.
- für ein noch lebendes Elternteil 261 Euro,
- 2.
- für beide Elternteile je 157 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1.
- Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 2.
- Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
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