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Kapitel 15 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände

§ 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland



(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3§ 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.
2.719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.
8.156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3.
13.594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
21.751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
29.907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) 1Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.719 Euro, bei Vollwaisen 3.660 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.156 Euro.

(6) 1Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2Diese werden im Inland erbracht. 3Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

(7) 1Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

(8) 1Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.




§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene



Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,

2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.


§ 104 Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienstgeschädigte



Zivildienstgeschädigte, die infolge einer Zivildienstschädigung arbeitsunfähig sind, erhalten nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maßgaben:

1.
1Zivildienstgeschädigte, die im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlimmern, fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. 2Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.

2.
1Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Einkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. 2Hatte der Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn günstiger ist.