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Änderung Artikel 59 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2023
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Artikel 59 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | Artikel 59 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 59 Finanzuntersuchung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statistik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung. |
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