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Änderung § 48 ATA-OTA-G vom 01.01.2022
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§ 48 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 48 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang | |
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die 1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und 2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist. (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab. (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. |
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