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Änderung § 51 ATA-OTA-G vom 01.01.2022
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§ 51 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 51 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Anpassungslehrgang | |
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. | |
(Text alte Fassung) (3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt. (4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. | (Text neue Fassung) |
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