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§ 2 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes,

h)
der Datenverarbeitung,

i)
des Umweltschutzes,

j)
der Ressourceneffizienz und

k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen erbringen, insbesondere

a)
Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen,

b)
Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen,

c)
elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten,

d)
Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden,

e)
Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes,

f)
Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie

g)
Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte,

b)
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,

c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller,

d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

e)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie

f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen,

8.
Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,

9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe,

10.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

12.
Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie

13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.