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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KaFbMstrV)
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen,
- b)
- Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen,
- c)
- elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten,
- d)
- Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden,
- e)
- Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes,
- f)
- Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie
- g)
- Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte,
- b)
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller,
- d)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- e)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen,
- 8.
- Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe,
- 10.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 11.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:
- 1.
- Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus
- a)
- Planung:
- aa)
- Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren,
- bb)
- eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie
- cc)
- einen Arbeitsplan erstellen,
- b)
- Durchführung:
- aa)
- eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,
- bb)
- eine Karosserie oder Teile davon instand setzen,
- cc)
- das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie
- dd)
- einen Teilersatz anfertigen und
- c)
- Kontrolle und Dokumentation:
- aa)
- Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie
- bb)
- abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten oder
- 2.
- Neubauarbeiten:
- a)
- ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus ein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil herstellen und prüfen,
- b)
- eine rechnergestützte Angebotskalkulation und einen Arbeitsplan erarbeiten sowie
- c)
- Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten.
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent,
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent,
- 3.
- die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis i sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:
- 1.
- Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:
- a)
- Bordnetzsystemen,
- b)
- Beleuchtungssystemen,
- c)
- hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,
- d)
- Fahrzeugsicherheitssystemen,
- e)
- Bremssystemen,
- f)
- Lenkungssystemen,
- g)
- Komfortsystemen,
- h)
- Hochvoltsystemen oder
- i)
- Assistenzsystemen,
- 2.
- im Rahmen von Lackarbeiten:
- a)
- die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder
- b)
- ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. 2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. 3Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk anwendet. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
- nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" und
- 3.
- nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren".
(2) 1Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische, materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
- b)
- Kundenwünsche analysieren und strukturieren,
- c)
- Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften an Fahrzeugen und Baugruppen erläutern und bewerten,
- d)
- Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Komponenten oder Fahrzeugen darstellen und
- e)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Material, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal entwickeln, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten,
- c)
- Technische Dokumentationen und Berechnungen unter Berücksichtigung von karosserie- und fahrzeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten,
- e)
- Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beschreiben und beurteilen,
- f)
- Technische Lösungen von Karosserien und Fahrzeugen sowie für Umbauten und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- g)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,
- h)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen; dabei Funktion und Eigenschaften von Bauteilen und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und Klimatechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und
- i)
- Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung festlegen sowie
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen vorbereiten, Angebote erstellen,
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren und
- f)
- zusätzliche Serviceleistungen erläutern.
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen auswerten und erläutern,
- d)
- Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- e)
- Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen und
- f)
- Werkstattaufträge erstellen,
- 2.
- die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern und begründen,
- e)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte auswählen und Auswahl begründen,
- f)
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe beschreiben und
- g)
- gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren sowie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und vorbereiten sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und Folgen ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Wartung und Pflege informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
§ 11 Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie
- c)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,
- c)
- Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,
- d)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,
- e)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie
- f)
- Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.
§ 12 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.
§ 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts V. v. 18. Januar 2022 BGBl. I S. 39 m.W.v. 28. Januar 2022
§ 14 Übergangsvorschrift
(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 ändert mWv. 1. Juli 2020 KaFbMstrV
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
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