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§ 8 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk anwendet. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
- nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" und
- 3.
- nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren".
(2) 1Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
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