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§ 6 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:
- 1.
- Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:
- a)
- Bordnetzsystemen,
- b)
- Beleuchtungssystemen,
- c)
- hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,
- d)
- Fahrzeugsicherheitssystemen,
- e)
- Bremssystemen,
- f)
- Lenkungssystemen,
- g)
- Komfortsystemen,
- h)
- Hochvoltsystemen,
- i)
- Assistenzsystemen,
- j)
- Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder
- k)
- Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen,
- 2.
- im Rahmen von Lackarbeiten:
- a)
- die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder
- b)
- ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung V. v. 11. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 79 m.W.v. 15. März 2025
Frühere Fassungen von § 6 KaFbMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.03.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KaFbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KaFbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaFbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KaFbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79
Artikel 1 KaFbMstrVÄndV Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
... aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Situationsaufgabe wird vom ...
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