Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen:

1.
eine Aufgabe im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren,

bb)
eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc)
einen Arbeitsplan erstellen,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa)
eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,

bb)
eine Karosserie oder Teile davon instand setzen,

cc)
das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie

dd)
einen Teilersatz anfertigen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie

bb)
abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten,

2.
eine Aufgabe im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
ein Bauteil einer Fahrwerksbaugruppe, einer Karosseriebaugruppe oder einer Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten,

bb)
eine rechnergestützte Angebotskalkulation erarbeiten sowie

cc)
einen Arbeitsplan erarbeiten,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a ein Fahrwerkbauteil, ein Karosseriebauteil oder ein Fahrzeugbauteil herstellen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Kontrollen am hergestellten Fahrwerkbauteil, Karosseriebauteil oder Fahrzeugbauteil durchführen,

bb)
Prüfprotokolle erstellen sowie

cc)
Ergebnisse bewerten oder

3.
eine Aufgabe im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
Schäden an einem Caravan oder an einem Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, analysieren,

bb)
eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc)
einen Arbeitsplan erstellen,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa)
ein Caravan oder ein Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, oder Teile davon instand setzen sowie

bb)
eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, prüfen und wieder in Betrieb nehmen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Kontrollen durchführen,

bb)
Prüfprotokolle erstellen und

cc)
Ergebnisse bewerten.

(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravans oder des Reisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.





 

Frühere Fassungen von § 4 KaFbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.03.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KaFbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KaFbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaFbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaFbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79
Artikel 1 KaFbMstrVÄndV Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
... kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... bewerten." b) In Absatz 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „ § 4 " gestrichen. c) In Absatz 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ... 4" gestrichen. c) In Absatz 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „ § 4 " gestrichen. d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) ...