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Änderung § 5 HebStPrV vom 26.11.2024
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§ 5 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 5 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kooperationsvereinbarungen | |
(1) 1 Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2 Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden. (2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten: 1. zur Auswahl der Studierenden, 2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, | (Text neue Fassung) 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, |
4. zur Durchführung der Praxisanleitung und 5. zur Durchführung der Praxisbegleitung. |
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