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Änderung § 10 HebStPrV vom 26.11.2024
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§ 10 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 10 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Qualifikation der Praxisanleitung | |
(1) 1 Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie 1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a) 'Hebamme' nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder b) 'Hebamme' oder 'Entbindungspfleger' nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt, 2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt, 3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und 4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert. 2 Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3 Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 2 Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. 3 Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. 4 Das Nähere regeln die Länder. |
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