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Änderung Anlage TrGebV vom 01.08.2021

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Anlage TrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Anlage TrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. | Bis Gebühren-
jahr 2019:
2,50 jährlich
Ab Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich

(Text alte Fassung)

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäsche-
gesetzes und vermittelt dahin
den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gege-
benenfalls aus diesen Registern ergibt,
so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu
den
Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme. | 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

(Text neue Fassung)

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme. | 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu-
gänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit



 (keine frühere Fassung vorhanden)