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Änderung Anlage TrGebV vom 01.08.2021
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Anlage TrGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | Anlage TrGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro 1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. | Bis Gebühren- jahr 2019: 2,50 jährlich Ab Gebühren- jahr 2020: 4,80 jährlich | |
(Text alte Fassung) 2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes - Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäsche- gesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gege- benenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche- gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein- sichtnahme. | 1,65 pro abgerufenem Dokument | (Text neue Fassung) 2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes - Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche- gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein- sichtnahme. | 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab- satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu- gänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. - Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren- tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | 7,50 pro Ausdruck 4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines wirt- schaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit |
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