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Änderung § 19 InnAusV vom 20.07.2021
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§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 19 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |
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