Tools:
Update via:
Änderung § 28b PBefG vom 13.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28b PBefG, alle Änderungen durch Artikel 4 AEGuaÄndG am 13. März 2020 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28b PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung | § 28b PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 28b (neu) | (Text neue Fassung)§ 28b Projektmanager |
1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 7. der Leitung eines Erörterungstermins auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1381/al87963-0.htm