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Änderung Artikel 3 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Text alte Fassung) Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 3 (aufgehoben) |
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2. 3. § 5a wird aufgehoben. |
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