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Synopse aller Änderungen des Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 31.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 7 des EpLaFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des COVIfSGAnpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuches
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes




Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2.

3. § 5a wird aufgehoben.



 
(heute geltende Fassung) 

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

(3) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.



(4) (aufgehoben)


 
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