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Synopse aller Änderungen der KugV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 der 1. KugVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
KugV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben geleistet:

(Text neue Fassung)

Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet:

1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,

2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.



(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle

1. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021
in voller Höhe und

2. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent

in
pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer


vorherige Änderung

1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen.



1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.