Änderung § 17 MaSanV vom 07.12.2024

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§ 17 MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
§ 17 MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen


(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.

(Text alte Fassung)

(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.




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