§ 17 MaSanV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 17 MaSanV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen | |
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate. | |
(Text alte Fassung) (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist. |