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Änderung § 28 MaSanV vom 07.12.2024

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§ 29 MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
§ 28 MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

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§ 29 Aktualisierung


(Text neue Fassung)

§ 28 Aktualisierung


vorherige Änderung

1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.



1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.