§ 29 MaSanV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 28 MaSanV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
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(Text alte Fassung) § 29 Aktualisierung | (Text neue Fassung)§ 28 Aktualisierung |
1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren. | 1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. |