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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 5 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 10 Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 melden sich die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte im letzten Studienhalbjahr, nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden darf. 2Die nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden.
(2) 1In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für Ärzte bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht vorzulegen. 2Die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte darf erst erfolgen, wenn der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorliegt.
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