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§ 1 - Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (COVID-19-MPGAusnV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V3; zuletzt geändert durch Artikel 3c Abs. 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174;
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 2126-13-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Ausnahmen vom Medizinproduktegesetz und der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates



(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland ist Einführer im Sinne von § 3 Nummer 26 des Medizinproduktegesetzes und Artikel 3 Nummer 3 und 6 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), wenn sie im Rahmen eines von ihr seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lässt. 2Die von ihr mit der Verbringung beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind nicht selbst Einführer im Sinne der vorgenannten Vorschriften.

(2) 1Die im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs im Sinne von Absatz 1 in das Bundesgebiet eingeführten Medizinprodukte und persönlichen Schutzausrüstungen dürfen ausschließlich an den vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Personenkreis abgegeben werden. 2Sie dürfen nicht über die für diese Produkte sonst üblichen Vertriebskanäle in den Verkehr gelangen und nicht an einen anderen als den vom Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 3 bestimmten Personenkreis abgegeben werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Land in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen eines von ihm seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lässt. 2In diesen Fällen ist das jeweilige Bundesland Einführer im Sinne von § 3 Nummer 26 des Medizinproduktegesetzes und Artikel 3 Nummer 3 und 6 der Verordnung (EU) 2016/425.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 COVID-19-MPGAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVID-19-MPGAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Anlage IfSG (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 (vom 01.06.2021)
... Prüfgrundsätze Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken. ...