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Änderung § 2 DlStatG vom 01.01.2009

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§ 2 DlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 DlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung):

Abteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen,
Abteilung 61 Schifffahrt,
Abteilung 62 Luftfahrt,
Abteilung 63 Hilfs-
und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Verkehrsvermittlung,
Abteilung 64 Nachrichtenübermittlung;


2.
Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen):

Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen,
Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal,
Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken,
Abteilung 73 Forschung und Entwicklung,
Abteilung 74
Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei

2. Abschnitt J - Information
und Kommunikation

3.
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen

4. Abschnitt M -
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

5. Abschnitt N -
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

6. Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.


(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.