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Änderung § 2 DlStatG vom 01.01.2009
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§ 2 DlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 DlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung): Abteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen, Abteilung 61 Schifffahrt, Abteilung 62 Luftfahrt, Abteilung 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Verkehrsvermittlung, Abteilung 64 Nachrichtenübermittlung; 2. Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen): Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal, Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken, Abteilung 73 Forschung und Entwicklung, Abteilung 74 Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei 2. Abschnitt J - Information und Kommunikation 3. Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen 4. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 5. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 6. Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern. |
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind. (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe. |
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