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Synopse aller Änderungen des DlStatG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 5 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DlStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | DlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung): Abteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen, Abteilung 61 Schifffahrt, Abteilung 62 Luftfahrt, Abteilung 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Verkehrsvermittlung, Abteilung 64 Nachrichtenübermittlung; 2. Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen): Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal, Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken, Abteilung 73 Forschung und Entwicklung, Abteilung 74 Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei 2. Abschnitt J - Information und Kommunikation 3. Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen 4. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 5. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 6. Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern. |
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind. (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe. | |
§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt | |
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit a) Rechtsform, b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, c) Zahl der Niederlassungen; | |
2. Tätige Personen sowie Löhne und Gehälter a) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und Stellung im Beruf sowie Voll- und Teilzeittätigkeit, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; | 2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht, b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; |
3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, | |
b) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten, c) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten, d) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, e) Steuern, Abgaben sowie Subventionen; | b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung, d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten, e) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten, f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen; |
4. Investitionen a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten, | |
b) Wert der selbsterstellten Sachanlagen. (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach der Zahl der tätigen Personen und in der Unterteilung nach Lohn- und Gehaltsempfängern erfasst. Die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe a bis c sowie Nr. 4 werden nur als Gesamtsumme erfasst. (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst. (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jeweils nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 4 jeweils für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c jeweils am Beginn und Ende des Berichtsjahres erfasst. (5) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. (6) Bei Erhebungseinheiten, an denen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, werden die Angaben nach Absatz 1 nur insoweit erfasst, als diese Merkmale nicht bereits nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden. Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die Angaben zu diesen Merkmalen aus der Finanz- und Personalstatistik übernehmen. | b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst. (4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst. (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst: 1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software, b) Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung, e) Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung, b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung; 3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros, b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung. (6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst. |
§ 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen, | |
2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |
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