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Änderung § 4 DlStatG vom 01.01.2009

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§ 4 DlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 DlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,

(Text alte Fassung)

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(Text neue Fassung)

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.