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Änderung § 31b MPDG vom 26.05.2022
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§ 31b MPDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2022 geltenden Fassung | § 31b MPDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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(Text alte Fassung) § 31b (neu) | (Text neue Fassung)§ 31b Beginn von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben |
(1) 1 Leistungsstudien, die therapiebegleitende Diagnostika einbeziehen, bei denen nur Restproben verwendet werden, muss der Sponsor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor Beginn über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 anzeigen. 2 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benachrichtigt das Paul-Ehrlich-Institut mittels eines automatisierten Verfahrens über den Eingang der Anzeige. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Sponsors und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union niedergelassenen rechtlichen Vertreters nach Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746, 2. den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Herstellers des therapiebegleitenden Diagnostikums, das einer Leistungsbewertung unterzogen werden soll, und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, falls diese Angaben von Nummer 1 abweichen, 3. die Bezeichnung der Leistungsstudie, 4. eine kurze Beschreibung des therapiebegleitenden Diagnostikums, das Gegenstand der Leistungsstudie ist, 5. den Internationalen Freinamen (INN) des dazugehörigen Arzneimittels, 6. den Leistungsstudienplan nach Anhang XIII Teil A Abschnitt 2.3.2. der Verordnung (EU) 2017/746, 7. die Herkunft der zu untersuchenden Proben und 8. die zustimmende Stellungnahme der nach § 33 Absatz 1 zuständigen Ethik-Kommission. |
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