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Änderung § 31b MPDG vom 30.10.2024
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§ 31b MPDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung | § 31b MPDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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(Text alte Fassung) § 31b Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika | (Text neue Fassung)§ 31b Beginn von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben |
(1) 1 Leistungsstudien, die therapiebegleitende Diagnostika einbeziehen, bei denen nur Restproben verwendet werden, muss der Sponsor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut vor Beginn über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 anzeigen. 2 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benachrichtigt das Paul-Ehrlich-Institut mittels eines automatisierten Verfahrens über den Eingang der Anzeige. | (1) 1 Leistungsstudien, die therapiebegleitende Diagnostika einbeziehen, bei denen nur Restproben verwendet werden, muss der Sponsor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor Beginn über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 anzeigen. 2 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benachrichtigt das Paul-Ehrlich-Institut mittels eines automatisierten Verfahrens über den Eingang der Anzeige. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Anzeige nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Sponsors und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union niedergelassenen rechtlichen Vertreters nach Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746, 2. den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Herstellers des therapiebegleitenden Diagnostikums, das einer Leistungsbewertung unterzogen werden soll, und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, falls diese Angaben von Nummer 1 abweichen, 3. die Bezeichnung der Leistungsstudie, 4. eine kurze Beschreibung des therapiebegleitenden Diagnostikums, das Gegenstand der Leistungsstudie ist, 5. den Internationalen Freinamen (INN) des dazugehörigen Arzneimittels, | |
6. den Leistungsstudienplan nach Anhang XIII Teil A Abschnitt 2.3.2. der Verordnung (EU) 2017/746 und 7. die Herkunft der zu untersuchenden Proben. | 6. den Leistungsstudienplan nach Anhang XIII Teil A Abschnitt 2.3.2. der Verordnung (EU) 2017/746, 7. die Herkunft der zu untersuchenden Proben und 8. die zustimmende Stellungnahme der nach § 33 Absatz 1 zuständigen Ethik-Kommission. |
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