(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf und die Rücknahme der Stellungnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Ethik-Kommission informiert die zuständige Bundesoberbehörde, die für den Sponsor oder für seinen rechtlichen Vertreter zuständigen Behörden und die für die Prüfstellen zuständigen Behörden über den Widerruf oder die Rücknahme der Stellungnahme über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach
§ 86.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat für alle Meldungen nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 76 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/746 eine Bewertung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob Korrekturmaßnahmen zu veranlassen sind.
(1)
1Die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Erteilung der Genehmigung ein Versagungsgrund nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d der
Verordnung (EU) 2017/746 vorlag, der die von der zuständigen Bundesoberhörde nach
§ 39 Absatz 1 zu prüfenden Aspekte betrifft.
2In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden.
3Im Übrigen bleibt
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(2)
1Die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die einen von der zuständigen Bundesoberhörde nach
§ 39 Absatz 1 zu prüfenden Aspekt betreffen und eine Versagung der Genehmigung nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d der
Verordnung (EU) 2017/746 rechtfertigen.
2Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie geben.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden.
4Im Übrigen bleibt
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3)
1Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Durchführung einer klinischen Prüfung maßgeblichen Voraussetzungen nach der
Verordnung (EU) 2017/745 und nach diesem Gesetz oder die für die Durchführung einer Leistungsstudie maßgeblichen Voraussetzungen nach der
Verordnung (EU) 2017/746 oder nach diesem Gesetz nicht mehr vorliegen, kann sie den Sponsor dazu auffordern, Aspekte der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie zu ändern.
2Die zuständige Bundesoberbehörde kann die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie anordnen.
3Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde nach
§ 77 bleiben davon unberührt.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 mit Anordnungen zur weiteren Behandlung und Nachbeobachtung von Prüfungsteilnehmern und zur Aufzeichnung und Auswertung daraus gewonnener Erkenntnisse und Daten verbinden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens der Genehmigung, die Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie sowie gegen Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die zuständige Ethik-Kommission und die für die Prüfstellen und den Sponsor zuständigen Behörden über alle nach den Absätzen 3 bis 6 angeordneten Maßnahmen über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach
§ 86.
Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- 2.
- die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
- 3.
- das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.