Tools:
Update via:
Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (8. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „und der Leistungszuschlag" gestrichen.
- cc)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren; den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder gleich,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulferien" die Wörter „für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr" gestrichen sowie die Angabe „1.200" durch die Angabe „2.400" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13961/index.htm