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Änderung § 7 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Qualifikation der Praxisanleitung | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. Juni 2021 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. September 2022 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann. |
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. |
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