a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Qualifikation der Praxisanleitung | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. Juni 2021 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. September 2022 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann. |
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. | |
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft. | |
(2) 1 Diese Verordnung tritt außer Kraft: 1. ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder 2. spätestens mit Ablauf des 31. März 2022. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt zu geben. | (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |