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Änderung § 8 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Diese Verordnung tritt außer Kraft: 1. ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder 2. spätestens mit Ablauf des 31. März 2022. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |
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