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Änderung § 2 BeherbMeldV vom 01.01.2025

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§ 2 BeherbMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 BeherbMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Dateispezifische Anforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) 1 Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2 Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) 1 Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2 Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1 Die Datei ist nach dem Muster 'JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml' zu benennen. 2 Dabei ist einzusetzen:

1. bei 'JJJJ' das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,

2. bei 'MM' der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,

3. bei 'TT' der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und

4. bei 'Zaehler' eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.