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Synopse aller Änderungen der BeherbMeldV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 7 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeherbMeldV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeherbMeldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BeherbMeldV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten ausländischen Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes. |
§ 2 Dateispezifische Anforderungen | |
(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern. (2) 1 Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2 Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt. | (1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern. (2) 1 Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2 Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt. |
(3) 1 Die Datei ist nach dem Muster 'JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml' zu benennen. 2 Dabei ist einzusetzen: 1. bei 'JJJJ' das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern, 2. bei 'MM' der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern, 3. bei 'TT' der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und 4. bei 'Zaehler' eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1. (4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern. (5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern. (6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt. | |
Anlage (zu § 2 Absatz 5) | |
Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner | Bezeichner | Erläuterung 1. | DatumAnkunft | Datum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT) 2. | DatumAbreise | Datum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT) 3. | Familienname | vollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt 4. | Vornamen | sämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt 5. | Geburtsdatum | Geburtsdatum (JJJJMMTT) 6. | Staatsangehoerigkeiten | sämtliche Staatsangehörigkeiten 7. | Anschrift | bestehend aus a) Staat, in dem sich der Wohnort befindet b) Postleitzahl des Wohnorts c) Wohnortbezeichnung d) sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort e) Straßenbezeichnung f) Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzziffern g) sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift | |
8. | AnzahlAngehoerige | Anzahl der mitreisenden Angehörigen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes 9. | AnzahlMitreisende | Anzahl der Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes 10. | StaatsangehoerigkeitMitreisende | sämtliche Staatsangehörigkeiten der Mitreisenden der Reisegesellschaften | 8. | AnzahlAngehoerige | Anzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes 9. | AnzahlMitreisende | Anzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes 10. | StaatsangehoerigkeitMitreisende | sämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften |
11. | SeriennummerPass | Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatz- papiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage 12. | Zahlungszuordnungsnummer | bestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektroni- schen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungs- dienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert 13. | Beherbergungsstaette | bestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert |
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