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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StrWAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrWAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Artikel 1 1. StrWAusbVÄndV
... Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann." 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: § 10a Weitere ...
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