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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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Fünfter Abschnitt - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
A. Grundkenntnisse 200 Stunden
- 1.
- Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter
- 2.
- Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter
- 2.1
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
- 2.2
- Psychosomatische Krankheitslehre
- 2.3
- Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen
- 3.
- Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Säuglings- und Kleinkindforschung
- 4.
- Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
- 5.
- Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen
- 6.
- Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen
- 7.
- Prävention und Rehabilitation
- 8.
- Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- 9.
- Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
- 10.
- Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen
- 11.
- Berufsethik und Berufsrecht,
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen - 12.
- Geschichte der Psychotherapie
B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden
- 1.
- Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Indikationsstellung und Prognose,
Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen - 2.
- Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,
Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Beziehungspersonen - 3.
- Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Beziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischen Behandlungsprozeß
- 4.
- Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- 5.
- Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen
- 6.
- Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen
- 7.
- Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten
- 8.
- Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mutter-Kind-Beziehung
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 3769)
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1998 S. 3771)
Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
Anlage 4 (zu § 21) Approbationsurkunde
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1998 S. 3772)
Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes *)
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