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Kapitel 2 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 2 Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken und das ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt
§ 11 Förderziel und Fördervolumen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12. 2Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
(2) 1Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:
- 1.
- bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,
- 2.
- bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,
- 3.
- bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,
- 4.
- bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.
(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land.
§ 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
- 1.
- Stadt Wilhelmshaven,
- 2.
- Kreis Unna,
- 3.
- Stadt Hamm,
- 4.
- Stadt Herne,
- 5.
- Stadt Duisburg,
- 6.
- Stadt Gelsenkirchen,
- 7.
- Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
- 8.
- Landkreis Saarlouis und
- 9.
- Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.
§ 13 Verwaltungsvereinbarungen
1Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedürfen. 2Die Inanspruchnahme der Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarungen gebunden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14074/b36752.htm