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Synopse aller Änderungen des Kohleausstiegsgesetz am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 23 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAusG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

§ 7c Kohleersatzbonus

§ 7d Südbonus

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni'.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

'Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion'.

2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern 'aus erneuerbaren Energien' die Wörter 'oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen' eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter 'den Absätzen 1 und 2' durch die Wörter 'Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2' ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe 'nach § 8a' durch die Wörter 'nach den §§ 7a bis 7d und 8a' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'finanzielle Förderung nach' die Wörter 'den §§ 7a, 7c, 7d und' eingefügt und wird vor der Angabe '8b' die Angabe '§' gestrichen.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. die Anlagen

a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen wurden oder

b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde,'.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

'Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte.'

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern 'eingespeist wird' die Wörter 'und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind' eingefügt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bb) In Nummer 5 wird die Angabe '3,1' durch die Angabe '3,6' ersetzt.

(Text neue Fassung)

bb) (aufgehoben)

b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt

1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und

2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.'

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern 'erhöht sich' wird das Wort 'insgesamt' gestrichen.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'Eine Kumulierung' die Wörter 'der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni' eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

'Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht.'

cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe 'Satz 2' die Angabe 'und 3' eingefügt.

g) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.'

7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:

'§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Der Zuschlag beträgt

1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,

9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder

10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.

(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeugen,

2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der Südregion nach der Anlage befindet und

3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

§ 7c Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,

3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

§ 7d Südbonus

(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt ist,

2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Südregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befindet,

3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,

4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage ist, auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen und

5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage.

(2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst verbraucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.

(3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt wird.

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.'

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.'

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zuschlag für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt.'

9. § 8c wird wie folgt gefasst:

'§ 8c Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.'

10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden.'

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'auf Zahlung des Zuschlags' die Wörter 'sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7d' eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'sowie im Fall des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2' gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

'Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d.'

b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe '§ 7 Absatz 2' durch die Wörter 'den §§ 7a bis 7d' ersetzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2 wird das Wort 'Auflagen' durch das Wort 'Nebenbestimmungen' ersetzt.

12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt' durch die Wörter 'neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen' durch die Wörter 'sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen' ersetzt.

13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.'

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder

b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,'.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter 'zu 50 Prozent' durch die Wörter 'zu 75 Prozent' ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

'c) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und'.

dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern 'gemäß '§ 20 erteilt' die Wörter 'und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt' eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '25 Prozent' durch die Angabe '10 Prozent' ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.'

15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

'Der Zuschlag beträgt

1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder

2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.'

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt bis zum 31. Dezember 2029,'.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern 'KWK-Anlagen' die Wörter 'oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme' eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern 'gemäß § 24 erteilt' die Wörter 'und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt' eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

'Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.'

18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.'

19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

'c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7d,'.

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern unverzüglich mit.'

20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

'5. die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7d und'.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.'

21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe '1,5' durch die Angabe '1,8' ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,'.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern 'im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer' die Angabe '1,' gestrichen.

23. § 31b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ', die keine Übertragungsnetzbetreiber sind,' gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter '§ 26 Absatz 1, den §§' durch die Angabe 'den §§ 26,' ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung.'

24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter 'die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird' durch die Wörter 'die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden' ersetzt.

25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter 'die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird' durch die Wörter 'die Boni nach den §§ 7c und 7d gezahlt werden' ersetzt.

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 'im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021' durch die Wörter 'im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029' ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:

'4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,

5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,

6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes und

7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b.'

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist' die Wörter 'oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert' eingefügt.

27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:

'(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist.'

vorherige Änderung nächste Änderung

28. Dem § 35 wird folgender Absatz 18 angefügt:

'(18) § 7 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder den Dauerbetrieb nach einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.'




28. (aufgehoben)

29. Folgende Anlage wird angefügt:

'Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion

Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:


Südregion

Baden-Württemberg

Landkreis Alb-Donau-Kreis

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Biberach

Landkreis Böblingen

Landkreis Bodenseekreis

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Landkreis Calw

Landkreis Emmendingen

Landkreis Enzkreis

Landkreis Esslingen

Stadtkreis Freiburg im Breisgau

Landkreis Freudenstadt

Landkreis Göppingen

Stadtkreis Heidelberg

Landkreis Heidenheim

Stadtkreis Heilbronn

Landkreis Heilbronn

Landkreis Hohenlohekreis

Stadtkreis Karlsruhe

Landkreis Karlsruhe

Landkreis Konstanz

Landkreis Lörrach

Landkreis Ludwigsburg

Landkreis Main-Tauber-Kreis

Stadtkreis Mannheim

Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis

Landkreis Ortenaukreis

Landkreis Ostalbkreis

Stadtkreis Pforzheim

Landkreis Rastatt

Landkreis Ravensburg

Landkreis Rems-Murr-Kreis

Landkreis Reutlingen

Landkreis Rhein-Neckar-Kreis

Landkreis Rottweil

Landkreis Schwäbisch Hall

Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis

Landkreis Sigmaringen

Stadtkreis Stuttgart

Landkreis Tübingen

Landkreis Tuttlingen

Stadtkreis Ulm

Landkreis Waldshut

Landkreis Zollernalbkreis

Bayern

Landkreis Aichach-Friedberg

Landkreis Altötting

Kreisfreie Stadt Amberg

Landkreis Amberg-Sulzbach

Kreisfreie Stadt Ansbach

Landkreis Ansbach

Kreisfreie Stadt Aschaffenburg

Landkreis Aschaffenburg

Kreisfreie Stadt Augsburg

Landkreis Augsburg

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

Kreisfreie Stadt Bamberg

Landkreis Bamberg

Kreisfreie Stadt Bayreuth

Landkreis Bayreuth

Landkreis Berchtesgadener Land

Landkreis Cham

Landkreis Dachau

Landkreis Deggendorf

Landkreis Dillingen an der Donau

Landkreis Dingolfing-Landau

Landkreis Donau-Ries

Landkreis Ebersberg

Landkreis Eichstätt

Landkreis Erding

Kreisfreie Stadt Erlangen

Landkreis Erlangen-Höchstadt

Landkreis Forchheim

Landkreis Freising

Landkreis Freyung-Grafenau

Landkreis Fürstenfeldbruck

Kreisfreie Stadt Fürth

Landkreis Fürth

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Landkreis Günzburg

Landkreis Haßberge

Kreisfreie Stadt Ingolstadt

Kreisfreie Stadt Kaufbeuren

Landkreis Kelheim

Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)

Landkreis Kitzingen

Landkreis Landsberg am Lech

Kreisfreie Stadt Landshut

Landkreis Landshut

Landkreis Lindau (Bodensee)

Landkreis Main-Spessart

Kreisfreie Stadt Memmingen

Landkreis Miesbach

Landkreis Miltenberg

Landkreis Mühldorf am Inn

Kreisfreie Stadt München

Landkreis München

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz

Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim

Landkreis Neustadt an der Waldnaab

Landkreis Neu-Ulm

Kreisfreie Stadt Nürnberg

Landkreis Nürnberger Land

Landkreis Oberallgäu

Landkreis Ostallgäu

Kreisfreie Stadt Passau

Landkreis Passau

Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm

Landkreis Regen

Kreisfreie Stadt Regensburg

Landkreis Regensburg

Kreisfreie Stadt Rosenheim

Landkreis Rosenheim

Landkreis Roth

Landkreis Rottal-Inn

Kreisfreie Stadt Schwabach

Landkreis Schwandorf

Kreisfreie Stadt Schweinfurt

Landkreis Schweinfurt

Landkreis Starnberg

Kreisfreie Stadt Straubing

Landkreis Straubing-Bogen

Landkreis Tirschenreuth

Landkreis Traunstein

Landkreis Unterallgäu

Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz

Landkreis Weilheim-Schongau

Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Kreisfreie Stadt Würzburg

Landkreis Würzburg

Hessen

Landkreis Bergstraße

Kreisfreie Stadt Darmstadt

Landkreis Darmstadt-Dieburg

Landkreis Groß-Gerau

Landkreis Odenwaldkreis

Landkreis Offenbach

Rheinland-Pfalz

Landkreis Alzey-Worms

Landkreis Bad Dürkheim

Landkreis Bad Kreuznach

Landkreis Bernkastel-Wittlich

Landkreis Birkenfeld

Landkreis Donnersbergkreis

Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)

Landkreis Germersheim

Kreisfreie Stadt Kaiserslautern

Landkreis Kaiserslautern

Landkreis Kusel

Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz

Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein

Kreisfreie Stadt Mainz

Landkreis Mainz-Bingen

Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Kreisfreie Stadt Pirmasens

Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis

Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis

Kreisfreie Stadt Speyer

Landkreis Südliche Weinstraße

Landkreis Südwestpfalz

Kreisfreie Stadt Trier

Landkreis Trier-Saarburg

Kreisfreie Stadt Worms

Kreisfreie Stadt Zweibrücken

Saarland

Landkreis Merzig-Wadern

Landkreis Neunkirchen

Landkreis Regionalverband Saarbrücken

Landkreis Saarlouis

Landkreis Saarpfalz-Kreis

Landkreis St. Wendel'.



Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

vorherige Änderung

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.



(3) (aufgehoben)