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Änderung § 1 WDOBezV vom 01.04.2025
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§ 1 WDOBezV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 1 WDOBezV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Dienstbezüge und Wehrsold | |
(Text alte Fassung) (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind | (Text neue Fassung) (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind |
1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes, 4. der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 6. bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes. (2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. für Reservistendienst Leistende a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes, c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes, d) das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes, e) der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes, f) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes; 2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes. | |
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge. | (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge. |
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1. der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes, 2. die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes, 3. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und 4. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes. |
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