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Anlage 1 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)
V. v. 12.02.2002 BGBl. I S. 671, 1019; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1) Zustellungsurkunde
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 1 ZustVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ZustVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZustVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZustVV Vordrucke (vom 01.01.2022)
... die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach ...
§ 2 ZustVV Zulässige Abweichungen
... Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in ... Umschlag nicht. (3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer ...
§ 3 ZustVV Überleitungsvorschrift
... Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 ...
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