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Anlage 4 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)
V. v. 12.02.2002 BGBl. I S. 671, 1019; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Anlage 4 (zu § 1 Nr. 4) Benachrichtigung
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 4 ZustVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ZustVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZustVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZustVV Vordrucke (vom 01.01.2022)
... 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag), 4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch ...
§ 2 ZustVV Zulässige Abweichungen
... nicht. (3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung ...
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