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Änderung § 18 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 18 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 18 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Mündlicher Teil | |
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft: 1. die kognitiven Fähigkeiten, | |
(Text alte Fassung) 2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und | (Text neue Fassung) 2. das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und |
3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz. (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. (3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein Referat, 2. eine Präsentation, | |
3. eine Gruppenaufgabe oder 4. eine Gruppendiskussion. | 3. eine Gruppenaufgabe, 4. eine Gruppendiskussion oder 5. eine Simulationsaufgabe. (4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
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