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Änderung § 9 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 9 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

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§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen


(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

2 | 93,69 bis 87,50 | 14

3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht

4 | 83,39 bis 79,20 | 12

5 | 79,19 bis 75,00 | 11

6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht

7 | 70,89 bis 66,70 | 9

8 | 66,69 bis 62,50 | 8

9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 | 58,39 bis 54,20 | 6

11 | 54,19 bis 50,00 | 5

12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können

13 | 41,69 bis 33,40 | 3

14 | 33,39 bis 25,00 | 2

15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend (6)
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können

16 | 12,49 bis 0,00 | 0


(2) 1 Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. 2 Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1 Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2 Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.